Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Thema Urlaub.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartnerinnen des Personaldezernates:
Nicole Link - B1.225, 60 - 2783 
Sabrina Gelhoet - B1.225, 60 - 4297

Was Sie schon im­mer über Ur­laub wis­sen woll­ten:

Urlaubsanspruch gem. TV-L in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz (Tarifbesch?ftigte)

Der Urlaubsanspruch von nichtwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Tarifbesch?ftigten betr?gt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer gleichbleibenden 5-Tagewoche. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverh?ltnisses erworben.  

Anspruch auf Teilurlaub wegen Nichterfüllung der Wartezeit

Scheidet ein*e Besch?ftigte bereits vor Erfüllung der Wartezeit aus, so besteht für jeden vollen Monat des Arbeitsverh?ltnisses ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Ergibt sich bei dieser Berechnung der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.

Teilurlaub bei Besch?ftigungsbeginn/-ende innerhalb eines Kalenderjahres

Beginnt oder endet das Besch?ftigungsverh?ltnis im Verlauf des Kalenderjahres, so ist ein Teilurlaubsanspruch zu berechnen. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen und dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. 

Für jeden vollen Besch?ftigungsmonat im Kalenderjahr besteht ein anteiliger tariflicher(!) Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubsanspruches.

Gleichzeitig besteht jedoch auch ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach dem BUrlG, der durch die tarifliche Regelung nicht unterschritten werden darf. Es ist daher immer auch eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, welcher Anspruch günstiger für den*die Besch?ftige*n ist. Denn der gesetzliche Urlaubsanspruch (=20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) darf nur dann gezw?lfelt werden,
-> wenn das Besch?ftigungsverh?ltnis unter sechs Monaten bestand.
-> wenn das Besch?ftigungsverh?ltnis zwar sechs Monate oder l?nger bestand, der*die Arbeitnehmer*in jedoch in der ersten H?lfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheidet.

In allen anderen F?llen besteht der volle gesetzliche (!) Jahresanspruch. 

Beispiel 1: MA beginnt am 01.06. und scheidet mit Ablauf des 30.09. aus. Der Austritt ist zwar in der zweiten H?lfte des Kalenderjahres, das Besch?ftigungsverh?ltnis bestand jedoch weniger als 6 Monaten. Es greift die Zw?lftel-Regelung, es besteht ein tariflicher Urlaubsanspruch von (30:12x4=) 10 Tagen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch betr?gt (20:12x4=) lediglich 6,66~7 Tage und liegt damit unter dem tariflichen Urlaubsanspruch. Es besteht also ein Teilurlaubsanspruch von 10 Tagen.

Beispiel 2: MA ist seit Beginn des Kalenderjahres in einem Besch?ftigungsverh?ltnis und scheidet mit Ablauf des 31.07. (in der zweiten Kalenderjahresh?lfte) aus. Der tarifliche Urlaubsanspruch unter Anwendung der Zw?lftel-Regelung betr?gt (30:12x7=) 17,5, also 18 Tage. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betr?gt jedoch 20 Tage und stellt den/die MA besser, es besteht also ein Anspruch von 20 Tagen.

Urlaub bei weniger als der 5-Tage-Woche

Die tarifliche Urlaubsdauer von 30 Tagen ist auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche festgelegt worden. Bei einer anderen Verteilung der w?chentlichen Arbeitszeit ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen: 

Beispiel: Der*die Mitarbeiter*in arbeitet regelm??ig von Montag bis Mittwoch = 3-Tage-Woche. Der Grundurlaub (in der 5-Tage-Woche) betr?gt 30 Arbeitstage.
Berechnung: 30 : 5 x 3 = Gesamtanspruch 18 Arbeitstage

?ndert sich die Anzahl der regelm??igen Werktage pro Woche im laufenden Urlaubsjahr erfolgt eine gesonderte Urlaubsberechnung für jeden Teilabschnitt. 

Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

W?hrend des Mutterschutzes wird der Urlaubsanspruch nicht gekürzt.

Hat die Besch?ftigte Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Besch?ftigungsverbote nicht oder nicht vollst?ndig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im n?chsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zw?lftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn w?hrend der Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.
Wurde der zustehende Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollst?ndig genommen, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im n?chsten Urlaubsjahr zu gew?hren.

Erkrankung w?hrend des Urlaubs

Erkrankungen k?nnen als Unterbrechung des Urlaubs nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine ?rztliche Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung belegt werden.

Urlaubsanspruch für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf zus?tzlichen Urlaub von fünf Tagen im Jahr, wobei sich der Zusatzurlaub entsprechend verl?ngert oder verkürzt, wenn sich die regelm??ige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage verteilt. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht w?hrend des gesamten Kalenderjahres, wird der Anspruch für jeden vollen Monat um ein Zw?lftel des Zusatzurlaubs gekürzt. 

Der Urlaubsanspruch für Beamte*innen ergibt sich aus der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW

Gem. § 17 haben Beamte*innen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

Der Erholungsurlaub kann erst nach einer Besch?ftigungszeit im ?ffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamten*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamten*innen, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen k?nnen aus besonderen Gründen zugelassen werden.

Der j?hrliche Erholungsurlaub betr?gt bei regelm??iger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.

Beginnt oder endet das Beamtenverh?ltnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zw?lftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugeh?rigkeit. Von einem vollen Monat ist auszugehen, wenn das Beamtenverh?ltnis am ersten regelm??igen Werktag eines Monats beginnt beziehungsweise am letzten regelm??igen Werktag eines Monats endet. 

Endet das Beamtenverh?ltnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die H?lfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverh?ltnis in der ersten Jahresh?lfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.

W?hrend eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit oder Pflegezeit um ein Zw?lftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbesch?ftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.

Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Besch?ftigungsverbote gelten als Besch?ftigungszeiten.

Im Unterschied zu den Regelungen für das Tarifpersonal bestimmt sich der Erholungsurlaubsanspruch für SHK, WHB und WHK ausschlie?lich nach den gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes insbesondere hier nach §§ 3 und 5 BUrlG. 

Alle Infos hierzu finden Sie unter folgendem Link: /fileadmin/zv/4-3/Mindestlohn/Urlaub-ZV.pdf

Alle Informationen zur Beantragung finden Sie hier.

In den nachstehend aufgeführten Anl?sse k?nnen Besch?ftigte gem. § 29 TV-L unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden:

a.) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes1 Arbeitstag
b.) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils2 Arbeitstage
c.) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort1 Arbeitstag
d.) 25- und 40-j?hriges Arbeitsjubil?um1 Arbeitstag
e.) Schwere Erkrankung 
- einer*eines Angeh?rigen, soweit sie*er in demselben Haushalt lebt (aa)1 Arbeitstag im Kalenderjahr
- eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (bb)bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- einer Betreuungsperson, wenn Besch?ftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen k?rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen (cc)bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- ?rztliche Behandlung von Besch?ftigten, wenn diese w?hrend der Arbeitszeit erfolgen muss. Erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschlie?lich erforderlicher Wegezeiten.

 

Eine Freistellung nach Buchstabe  e) erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die ?rztin*der Arzt in den F?llen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der*des Besch?ftigten zur vorl?ufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Desweiteren besteht bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht au?erhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden k?nnen; soweit die Besch?ftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen k?nnen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden F?llen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gew?hren. In begründeten F?llen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gew?hrt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh?ltnisse es gestatten.

Tarifbesch?ftigte k?nnen gem. § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Hinsichtlich der Gew?hrung von unbezahltem Sonderurlaub ist im Tarifvertrag eine denkbar “offene” Formulierung gew?hlt worden, nach der ein “wichtiger Grung” Anlass genug für die M?glichkeit der Beurlaubung ist. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, bei deren Anwendugn dem Arbeitgerbe ein Ermessen bleibt. Als “wichtiger Grund” im Sinne des § 28 ist insbesondere die Betreuung von Kindern bzw. pflegebedürftiger sonstiger Angeh?riger anzusehen. 

Durch die Beurlaubung ruht das Arbeitsverh?ltnis mit allen seinen Rechten und Pflichten. Es bestehen keine Ansprüche auf Entgelt, Krankenbezüge etc., die Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") wird für jeden Monat um ein Zw?lftel gekürzt. 

Mit Beginn der Beurlaubung endet die Versicherungs- und Beitragspflicht zu den Zweigen der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ggf. Anspruch auf Leistungen noch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft und die grunds?tzliche M?glichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung w?hrend der Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs. 

Bildungsurlaub ist eine besondere Form der Freistellung, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes dient.

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Anspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Heimarbeiter, Gleichgestellte und Arbeitnehmer ?hnliche Personen), bei denen das Besch?ftigungsverh?ltnis seit mindestens sechs Monaten an der Universit?t Paderborn besteht.

Wurde Arbeitnehmerweiterbildung für das laufende Kalenderjahr in einem früheren Besch?ftigungsverh?ltnis wahrgenommen, gilt der Anspruch auf Bildungsurlaub nicht.

Wie hoch ist der Anspruch auf Bildungsurlaub?
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. Wird regelm??ig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erh?ht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

Wie beantrage ich Bildungsurlaub?
Der Bildungsurlaub muss mind. sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung im Personaldezernat per Urlaubsformular oder über ATOSS angezeigt werden. Dem Antrag sind alle erforderlichen Nachweise gem?? §5 AWbG anzuh?ngen. Dies sind insbesondere

  • die Anerkennung der Bildungsveranstaltung,
  • das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte ergeben sowie
  • der zeitliche Ablauf der Veranstaltung

Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmef?llen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenh?ngender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuit?t gegeben ist.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen (Teilnahmebescheinigung).

Anerkannte Bildungsveranstaltungen gem?? §9 AWbG
Bildungsveranstaltungen müssen von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, allen Arbeitnehmern zug?nglich sein und in der Regel t?glich acht Unterrichtsstunden, mind. aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.

Eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung muss seit mind. 2 Jahren bestehen und ein Gütesiegel nachweisen, das von dem Ministerium anerkannt und ver?ffentlicht ist.

Ob die Bildungsveranstaltung anerkannt ist, k?nnen Sie u.a. über die Internetseite der Bezirksregierung Detmold in Erfahrung bringen:
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/arbeitnehmerweiterbildung

Keine Bildungsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die

  • der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der K?rper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Bet?tigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
  • auf das Einüben psychologischer oder ?hnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
  • auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ?hnlichen Berechtigungen vorbereiten,
  • Studienreisen sind oder
  • mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.

Wie viel Urlaub Ihnen jeweils noch zusteht, k?nnen Sie Ihrem pers?nlichen ATOSS Staff Center in der Startansicht im linken Bereich unter dem Punkt ?Urlaub“ entnehmen. Wie sich dieser Urlaubsanspruch auf die einzelnen Urlaubsjahre aufteilt, k?nnen Sie in der Regel dort unter dem Punkt ?Saldenst?nde“ erkennen.

Zus?tzlich besteht die M?glichkeit, die Details dem ?Eigenen Monatsjournal“ (im Block ?Eigene Informationen“) zu entnehmen. Nachdem Sie einen entsprechenden Bericht mit dem Titel ?Monatsübersicht“ erzeugt haben, finden Sie die Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr in der Spalte ULJ, Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Urlaubsjahr unter UVJ und Urlaubsansprüche aus dem Vorvorjahr unter UVV

Zusatzurlaub, der sich aufgrund einer Schwerbehinderteneigenschaft ergibt, ist unter USB aufgeführt. Dieser Anspruch wird rechtlich immer dem Urlaubsanspruch des jeweils laufenden Urlaubsjahr zugerechnet und unterliegt dessen Verfallsfristen. 

Grundsatz:
Ihr Urlaub ist grunds?tzlich bis zum Ende des Urlaubsjahres, d.h. bis zum 31.12. vollst?ndig abzuwickeln. Danach wird dieser restliche Urlaubsanspruch an der Universit?t Paderborn ohne ein weiteres Zutun in das n?chste Kalenderjahr übertragen und muss dann bei Tarifbesch?ftigten wiederum bis zum 31.12. dieses Folgejahres und bei Beamten*innen bis zum 31.03. des danach folgenden Jahres genommen werden.

Ausnahmen:
Im Fall von Mutterschutz oder Elternzeit kann der übertragene Urlaub nach dem Ende des Besch?ftigungsverbots bzw. der Elternzeit im gesamten dann laufenden sowie im folgenden Urlaubsjahr noch genommen werden. 

Bei einer über das Ende des Urlaubsjahres andauernden langfristigen Arbeitsunf?higkeit gelten ausschlie?lich für den gesetzlichen Mindesturlaub ( = 20 Arbeitstage bezogen auf eine Fünftagewoche) erweiterte ?bertragungsfristen von l?ngstens 15 Monaten. 

Ein nicht rechtzeitig genommener Urlaub verf?llt ersatzlos.