Sie sind krank! – Was nun?

Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Hinweise rund um das Thema Erkrankung im Arbeitsverh?ltnis. 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die jeweilige Ansprechpartnerin des Personaldezernates:

Nicole Link - B1.225, 60 - 2783 

Sabrina Gelhoet - B1.225, 60 - 4297 

Rech­te und Pflich­ten im Krank­heits­fall

Krank­mel­dung und Ge­sund­mel­dung

Müssen Sie dem Dienst krankheitsbedingt fernbleiben, teilen Sie dies bitte 
1. der Personalverwaltung über einen Antrag im Zeitwirtschaftssystem ATOSS oder per Email an  krankmeldungen-wp@zv.upb.de (wissenschaftliches Personal) bzw. krankmeldungen-np@zv.upb.de (nichtwissenschaftliches Personal) sowie 
2. der in Ihrem Bereich zust?ndigen Stelle mit. 

Dies gilt für wissenschaftliche Mitarbeitende ebenso wie für nichtwissenschaftliche Mitarbeitende.

Diese Meldung sollte bis sp?testens 10:00 Uhr des ersten Krankheitstages vorliegen. Grunds?tzlich soll hier auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit vom Dienst angegeben werden.

Die Meldepflicht gilt auch bei einer Arbeitsunf?higkeit im Ausland oder im Urlaub. Um ggf. Urlaub wieder gutschreiben zu k?nnen, müssen Sie die Erkrankung stets schon vom ersten Tag an durch ein ?rztliches Attest nachweisen.
Des Weiteren müssen Sie bei einer Erkrankung im Ausland die Arbeitsunf?higkeit und die voraussichtliche Dauer auch Ihrer Krankenkasse melden, wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sind.

Daneben teilen Sie uns bitte auch immer mit, wenn ein Dritter Ihre Arbeitsunf?higkeit verursacht hat oder diese auf einem Arbeits- oder Wegeunfall beruht.

Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung / Weg der Krankmeldung
Dauert die Arbeitsunf?higkeit l?nger als drei Kalendertage (d.h. Wochenenden, Feiertage oder arbeitsfreie Tage werden mitgez?hlt), müssen Sie sich um eine ?rztliche Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (früher "Gelber Schein) kümmern. Wie Sie mit der jeweiligen Bescheinigung umgehen müssen und welche Abl?ufe bei der Krankmeldung notwendig sind, h?ngt davon ab, ob Sie noch eine Papierbescheinigung erhalten oder eine elektronische Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung (eAU) erfolgt.

Die genauen Einzelheiten zum gesamten Meldeverfahren sowie unsere Kontaktdaten finden Sie in diesem Schaubild.

Um die Daten der eAU bei Ihrer Krankenkasse abrufen zu k?nnen, ben?tigen wir von Ihnen den Beginn Ihrer Erkrankung bzw. den ersten Tag einer m?glichen Folgeerkrankung. Deshalb benutzen Sie im Fall, dass Ihr Arzt* Ihre ?rztin Ihnen eine eAU ausgestellt hat und Sie nicht die Antragsfunktion in ATOSS verwenden bitte dieses Formular.

WICHTIG! - Gesundmeldung
Sofern Sie nicht an der Zeiterfassung teilnehmen, melden Sie sich bitte bei Dienstaufnahme/ Beendigung der Erkrankung  über ATOSS wieder zurück. Die Gesundmeldung kann ebenfalls über krankmeldungen-wp@zv.upb.de (wissenschaftliches Personal) oder krankmeldungen-np@zv.upb.de (nichtwissenschaftliches Personal) per Email erfolgen. Geben Sie stets den ersten Tag nach Ablauf Ihrer Erkrankung an (auch bei für Sie arbeitsfreie Tage, wie z.B. bei Wochenenden oder Feiertagen).

W?hrend der Arbeitsunf?higkeit zahlen wir Ihnen in der Regel für sechs Wochen Ihr Entgelt weiter wie bisher.
Wenn Sie innerhalb von zw?lf Monaten (ab dem Beginn der ersten Erkrankung gerechnet) immer aufgrund derselben Krankheit erkranken, dann werden diese Krankheitstage aufsummiert, bis die vorgenannten sechs Wochen erreicht sind. Sollten Sie jedoch zwischen zwei einzelnen Erkrankungen l?nger als sechs Monate wieder gearbeitet haben, dann beginnt der sechsw?chige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Entgelt mehr haben, zahlt Ihnen w?hrend der Arbeitsunf?higkeit Ihre Krankenkasse ein Krankengeld.

Krankengeld k?nnen Sie wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren bekommen. Die 78 Wochen beginnen mit dem Tag, an dem der Arzt Sie erstmals wegen einer Krankheit krankgeschrieben hat. Kommt w?hrend Ihrer Arbeitsunf?higkeit eine weitere Krankheit hinzu, verl?ngert das nicht die Zahlung von Krankengeld. Die 78 Wochen sind die H?chstbezugsdauer für Krankengeld. Darauf werden alle Zeiten angerechnet, in denen

  • Sie wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunf?hig waren und
  • in denen Sie Krankengeld bekommen haben
  • oder Ihr Krankengeld ruhte, zum Beispiel, weil Sie noch Gehalt von uns bekommen haben.

 

H?he des Krankengeldes
Ihr Krankengeld betr?gt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts.


Haben Sie in den letzten zw?lf Monaten vor Beginn der Arbeitsunf?higkeit Einmalzahlungen erhalten? Dann berücksichtigt die Krankenkasse diese Zahlungen anteilig, wenn sie das Krankengeld für Sie berechnet. Zu den Einmalzahlungen geh?rt zum Beispiel die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld).


Der maximale Wert für das Krankengeld betr?gt 87,50 Euro kalendert?glich (Stand 2010). Wie von Ihrem Gehalt müssen Sie unter Umst?nden davon noch Beitr?ge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen, also an die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beitr?ge an die Krankenversicherung fallen aber nicht an.

Wie komme ich an das Krankengeld?
Ihre Krankenkasse übersendet Ihnen rechtzeitig vor der ersten Krankengeldzahlung einen sog. ?Auszahlungsschein“, auf dem der Arzt die weitere Arbeitsunf?higkeit bescheinigt. ?ber Ihre Krankenkasse k?nnen Sie dann bei Bedarf weitere Auszahlungsscheine erhalten. Bei manchen Krankenkassen stehen die Formulare auch im Internet zur Verfügung bzw. das Verfahren wird gerade auf ein belegloses elektronisches Verfahren umgestellt. Gleichzeitig erhalten wir eine Aufforderung durch die Krankenkasse, Ihren Verdienst zu bescheinigen (sog. Verdienst- oder Entgeltbescheinigung). Diese Aufforderung wird von uns, sobald das Ende unserer Lohnzahlungsfrist feststeht, an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) nach Düsseldorf weitergeleitet. Dort werden dann die Angaben über die H?he Ihres Verdienstes erg?nzt und per elektronischem Datenaustausch an Ihre Krankenkasse weitergeleitet. Dieses Verfahren dauert leider seine Zeit und kann sich je nach Bearbeitungszeit beim LBV auch über mehrere Wochen hinziehen.


Auszahlung des Krankengeldes
Auf dem Auszahlschein best?tigt Ihr Arzt, dass Sie arbeitsunf?hig krank waren und es eventuell noch weiter sind.  Dann senden Sie Ihrer Krankenkasse den Auszahlschein unterschrieben zu und Sie bekommen Ihr Krankengeld. Krankengeld wird immer rückwirkend ausgezahlt. Die Krankenkasse zahlt es Ihnen für die Zeit ab dem Ende der Gehaltszahlungen des Arbeitsgebers bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt den Auszahlschein unterschrieben hat. Krankengeld wird kalendert?glich gezahlt. Erhalten Sie Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat, so wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Zus?tzlich zum Krankengeld zahlt die Universit?t als tarifliche Zusatzleistung einen Zuschuss in H?he der Differenz zwischen dem Bruttokrankengeld und Ihrem Nettoentgelt. Das Bruttokrankengeld ist dabei das Krankengeld vor der Minderung um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Das Nettoentgelt ist das Bruttoentgelt vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Arbeitnehmerbeitr?ge zur Sozialversicherung, jedoch ohne VBL-Umlage). Sollten Sie bereits vor dem 01.07.1994 bei der Universit?t Paderborn eingestellt worden sein, wird als Zuschuss die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt ausgezahlt. Das Nettokrankengeld ist das bereits um die Arbeitnehmeranteile verringerte Krankengeld und entspricht damit dem Betrag, der Ihnen von der Krankenkasse ausbezahlt wird.

Dauer der Zuschusszahlung
Der Dauer dieser Leistung h?ngt von Ihrer Zugeh?rigkeit zur Universit?t Paderborn ab und wird bei einer Besch?ftigungszeit
- von mehr als einem Jahr l?ngsten bis zum Ende der 13. Woche und
- von mehr als drei Jahren l?ngstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunf?higkeit gezahlt.

Zur Besch?ftigungszeit z?hlen auch Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber, für den der TV-L Anwendung findet.


Wie komme ich an den Krankengeldzuschuss?
Um die H?he des Zuschusses berechnen zu k?nnen, ben?tigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) einen Nachweis über die H?he der Leistungen, die Sie von Ihrer Krankenkasse erhalten bzw. erhalten haben. Ihre Krankenkasse wird Ihnen in jedem Fall eine Abrechnung über das ausgezahlte Krankengeld zusenden. Bitte reichen Sie eine Kopie davon an das LBV in Düsseldorf weiter. Manche Krankenkassen übernehmen das Verfahren auch für Sie, wenn Sie sich mit der Weitergabe der Daten einverstanden erkl?ren. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.

 

Sie waren l?nger krank und m?chten schrittweise zurück in Ihren Beruf? Dies ist durch eine stufenweise Wiedereingliederung an Ihrem Arbeitsplatz m?glich. Dabei stimmen Sie sich eng mit Ihrem Arzt, Ihrer Krankenkasse, Ihrem Vorgesetzten und dem Personaldezernat ab, um sich schrittweise wieder an Ihre volle Arbeitsleistung zu gew?hnen. Dies nennt sich stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Wie belastbar Sie sind, stellt Ihr Arzt fest. Aufgrund dieser aktuellen Belastungsf?higkeit arbeiten Sie bei dem sanften Einstieg in Ihre Berufst?tigkeit zun?chst weniger Stunden pro Woche als bisher. Auch Ihre Aufgaben k?nnen dabei geringer und leichter sein. So nehmen Sie allm?hlich Ihre Berufst?tigkeit wieder bis zum ursprünglichen Umfang auf.
Dieses Verfahren zur Wiedereingliederung ist für Sie und für uns als Arbeitgeber freiwillig. Es kann nur umgesetzt werden, wenn Sie und Ihr Vorgesetzter dem zustimmen.

Dauer
In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen vier und acht Wochen. Wenn medizinische Gründe vorliegen, kann sie auch l?nger dauern.

Der Wiedereingliederungsplan
Sind Sie mit einer Wiedereingliederung einverstanden, erstellt Ihr behandelnder Arzt zun?chst einen Wiedereingliederungsplan. Darin legt er fest, wie Ihre Arbeitszeit schrittweise bis zum ursprünglichen Umfang angehoben werden soll, damit Sie wieder voll am bisherigen Arbeitsplatz arbeiten k?nnen. Der Plan enth?lt Angaben zu

  •  der Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen,
  • den T?tigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollen, und
  • den notwendigen Bedingungen am Arbeitsplatz, die zu berücksichtigen sind.

Anschlie?end müssen Sie ihn unterschreiben und dem Personaldezernat vorlegen. Dort wird geprüft, ob es dienstliche Bedenken gegen eine Wiedereingliederung gibt. In der Regel ist das nicht der Fall, so dass der Wiedereingliederungsplan auch dort unterschrieben und dann von Ihnen an Ihre Krankenkasse weitergeleitet werden kann. Dann beginnen Sie mit Ihrer Wiedereingliederung.

So unterstützt Sie Ihr Arzt
Ihr Arzt überprüft, wie Ihre stufenweise Wiedereingliederung verl?uft. Wenn erforderlich, passt er den Behandlungsplan an Ihre individuelle gesundheitliche Situation an.

Ihr Krankengeld w?hrend der Wiedereingliederung
W?hrend der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit sind Sie formal weiterhin arbeitsunf?hig krank und erhalten deshalb auch kein anteiliges Arbeitsentgelt. Nehmen Sie an der Gleitzeit teil, müssen Ihre Anwesenheitszeiten nicht im Gleitzeitsystem verbucht werden.

Wiedereingliederung nach einer Rehabilitation
Eine stufenweise Wiedereingliederung k?nnen Sie auch nach einer ambulanten oder station?ren Rehabilitation durchführen, die Ihnen Ihre Rentenversicherung bewilligt hat. ?ber die M?glichkeiten und Modalit?ten einer schrittweisen Eingliederung sprechen Sie mit Ihrem Arzt in der Rehabilitationseinrichtung bereits, w?hrend Sie dort sind. Er erstellt auch den Wiedereingliederungsplan für Sie.

?bergangsgeld vom Rentenversicherungstr?ger
W?hrend Ihrer Wiedereingliederung nach einer Rehabilitation zahlt Ihnen der Rentenversicherungstr?ger das ?bergangsgeld, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Daher erhalten Sie in dieser Zeit kein Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Informationen zum ?bergangsgeld erhalten Sie bei Ihrer Rentenversicherung.

Kuren gibt es sowohl ambulant als auch station?r. Einige Kuren dienen der Vorsorge, andere der Rehabilitation.
Vorsorgekuren setzen beim noch weitgehend gesunden Menschen an. Die Rehabilitation hilft demjenigen, der schon ernsthaft krank ist.

Ambulant vor station?r
Grunds?tzlich sind ambulante Kuren das erste Mittel der Wahl. Station?re Kuren kommen erst dann infrage, wenn ambulante Behandlungen und Kuren nicht ausreichen oder aus sozialmedizinischer Sicht nicht sinnvoll sind. Ihre Krankenkasse entscheidet im Zweifelsfall auf der Basis eines medizinischen Gutachtens, welche Form sinnvoll ist. Nach M?glichkeit berücksichtigt sie dabei auch Ihre Wünsche.

Ambulante Kuren
Die ambulante Kur dient der Vorsorge. Dabei quartieren Sie sich selbst in einem staatlich anerkannten Kurort ein. Dort erhalten Sie die Kurbehandlungen in einem ?rtlichen Gesundheits- oder Kurzentrum. Mit einer ambulanten Kur k?nnen Sie verhindern, dass Sie erkranken oder dass sich Ihre Krankheit verschlimmert. Die ambulanten Kuren finden in staatlich anerkannten Kurorten statt. Sie werden deshalb umgangssprachlich auch als "Badekuren" bezeichnet und dauern in der Regel zwei bis drei Wochen. W?hrend der ambulanten Kur gelten Sie in der Regel als arbeitsf?hig und sind nicht von Ihrem Arzt krankgeschrieben. Zur Durchführung dieser Art von Kur müssen Sie deshalb Ihren Erholungsurlaub einsetzten.

Station?re Kuren
Bei einer station?ren Vorsorge- oder Rehabilitationskur fahren Sie zur Behandlung in eine anerkannte Kur- oder Rehabilitationsklinik. Sie wohnen dort und erhalten alle Therapien und Anwendungen, die für Ihre spezielle Erkrankung oder Gesundheitsst?rung notwendig sind. Station?re Kuren dauern in der Regel drei Wochen. Wenn durch die Kur Ihre Erwerbsf?higkeit erhalten werden soll, ist der jeweilige Rentenversicherungstr?ger, d.h. die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Tr?ger der Ma?nahme. Die entsprechenden Antr?ge k?nnen Sie auch bei Ihrer Krankenkasse erhalten.

Was sind Mutter- oder Vater-Kind-Kuren?
Für Mütter und V?ter, die durch ihre Elternrolle erheblich belastet und au?erdem gesundheitlich beeintr?chtigt sind, gibt es besondere Mutter- oder Vater-Kind-Kuren. Dabei handelt es sich um station?re Kuren, die in einer zugelassenen Kurklinik stattfinden. Sie dienen der Vorsorge oder der Rehabilitation und dauern in der Regel drei Wochen.

Ambulante Rehabilitation
Darunter versteht man eine Rehabilitation in der N?he Ihres Wohnortes in einer zugelassenen Reha-Einrichtung (an 4-6 Stunden pro Tag) ohne dass Sie in dieser Einrichtung übernachten. Eine solche ambulante Rehabilitation kann nach schwerwiegenden Operationen oder bei chronischen Krankheiten sinnvoll sein, wenn keine station?re Rehabilitation angezeigt ist. Sie dauert in der Regel bis zu drei Wochen. Wenn durch die Kur Ihre Erwerbsf?higkeit erhalten werden soll, ist der jeweilige Rentenversicherungstr?ger, d.h. in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Tr?ger der Ma?nahme.

So beantragen Sie die Kur
Für alle Kuren gilt: Der erste Weg führt Sie zu Ihrem behandelnden Arzt. Mit ihm besprechen Sie, welche Therapien und Heilmittel aus medizinischer Sicht für Sie notwendig sind und ob Sie eine ambulante oder eine station?re Kur oder Rehabilitation ben?tigen. Zusammen mit Ihrem Arzt stellen Sie dann den Antrag auf die Kur.

Kurbewilligung
Wenn es sich um eine Rehabilitationsma?nahme handelt, die der Erhaltung Ihrer Erwerbsf?higkeit dient, ist Tr?ger der Kur in der Regel die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie trifft die Entscheidung über Ihren Antrag durch einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid. Im Falle einer Bewilligung wird die Rehabilitationseinrichtung, Art, Dauer, Umfang, Beginn sowie die Durchführung der Rehabilitationsleistungen festgelegt. Darüber hinaus enth?lt der Bescheid den Namen und die Anschrift der Kureinrichtung. Bei station?ren Kuren erhalten Sie auch immer eine Ausfertigung der Mitteilung, die ?für den Arbeitgeber“ bestimmt ist. Bitte reichen Sie dieses Exemplar so bald wie m?glich im Personaldezernat (Frau Rebbe, Frau Gelhoet) ein.
Der Beginn der Leistung wird Ihnen direkt von der Kurklinik mitgeteilt. Die Personalverwaltung ben?tigt auch hiervon eine Kopie. Sollte Ihr Kuraufenthalt über den zun?chst bewilligten Zeitraum noch verl?ngert werden, melden Sie dies bitte m?glichst bald dem Personaldezernat und schicken uns eine entsprechende Bescheinigung zu.

Entgeltfortzahlung w?hrend der Kur
Ma?nahmen einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gelten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als unverschuldete Arbeitsunf?higkeit. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung entsprechen daher denjenigen, die für eine ?normale“ Erkrankung vorgesehen sind.

Der Arbeitgeber ist grunds?tzlich zur Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen verpflichtet. Auch hier gilt aber, dass ggfls. Zeiten einer Vorerkrankung innerhalb der letzten sechs Monate aufgrund derselben Ursache auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet werden.

Liegen keine Vorerkrankungen vor und dauert Ihre Kur weniger als sechs Wochen, ist von Ihnen insoweit nichts weiter zu veranlassen.

Soweit die Entgeltfortzahlung allerdings ganz oder teilweise entf?llt, weil die 6-Wochen-Frist überschritten wurde, haben Sie für die Zeit der Reha-Leistung grunds?tzlich einen Anspruch auf ein sog. ?bergangsgeld vom Tr?ger der Kur.

Damit in einem solchen Fall Ihr ?bergangsgeld rechtzeitig berechnet und ausgezahlt werden kann, ben?tigen wir von Ihnen den Vordruck ?Entgeltbescheinigung“, der Ihnen zusammen mit den sonstigen Kurunterlagen zugesandt wird. Die Bescheinigung k?nnen wir allerdings erst kurz vor Beginn Ihrer Kur bearbeiten, da wir alle eventuellen Vorerkrankungszeiten erfassen müssen.

Auch dieses Formular senden wir dann zur Vervollst?ndigung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Düsseldorf, wo die Daten über Ihren Verdienst erg?nzt werden und das Formular an den Tr?ger der Reha-Leistung
weitergeleitet wird.

Der gesetzliche Eigenanteil
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kur f?llt in der Regel ein pauschaler Eigenanteil bzw. eine Zuzahlung an. Auf Antrag k?nnen Sie sich ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden. Das Antragsformular dafür erhalten Sie beim Tr?ger Ihrer Kurma?nahme.

Die Kur ist zu Ende
Am Ende der Kur erhalten Sie von Ihrer Kureinrichtung eine Entlassungsmitteilung, wonach Sie die Kur entweder arbeitsf?hig oder arbeitsunf?hig beendet haben. Diese Bescheinigung reichen Sie bitte auch dem Personaldezernat ein und melden sich bei Dienstaufnahme zun?chst dort wieder zurück.